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Im Kanton Zürich gilt das Gewaltschutzgesetz (GSG), das Gefährdete vorübergehend vor häuslicher Gewalt schützen kann. Die Polizei kann spezielle Massnahmen anordnen:

  • Eine gefährdende Person (Täter oder Täterin) kann für 14 Tage aus der Wohnung weggewiesen werden (Wegweisung).
  • Einer gefährdenden Person (Täter oder Täterin) kann verboten werden, gewisse Gebiete (z.B. rund um den Arbeitsplatz, die Schule, das Wohnquartier) zu betreten (Betretverbot).
  • Einer gefährdenden Person (Täter oder Täterin) kann verboten werden, mit gewissen Personen Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot).
  • Eine gefährdende Person (Täter oder Täterin) kann für maximal 24 Stunden inhaftiert werden (Gewahrsam).

Diese Massnahmen können helfen, eine akute Gewaltsituation zu stoppen und die Opfer zu schützen. Die Situation wird beruhigt und nächste Schritte können in Ruhe überlegt werden. Oft ist damit das Problem jedoch nicht längerfristig gelöst, manchmal bieten diese Massnahmen auch zu wenig Schutz für die Opfer. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, sich an eine Beratungsstelle für häusliche Gewalt oder ein Frauenhaus zu wenden.

Wenn Sie wünschen, dass eine dieser Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wird, müssen Sie sich an die Polizei wenden. Dies kann auch nach einer akuten Gewaltsituation geschehen, sofern Sie Angst vor weiterer Gewalt haben.