24h-HELPLINE 044 350 04 04

Was ist das Frauenhaus?

Das Frauenhaus Zürich Violetta bietet Frauen und Müttern mit ihren Kindern Schutz und Beratung, wenn sie von psychischer, physischer, sexueller, sozialer und/oder ökonomischer Gewalt betroffen sind. Insbesondere wenn Sie akut bedroht sind, finden Sie im Frauenhaus Schutz und umfassende Unterstützung.

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Im Frauenhaus Zürich Violetta hat es in 12 Zimmern total 24 Plätze für gewaltbetroffene Frauen mit und ohne Kinder. Das Angebot umfasst:

  • Notunterkunft, Schutz und Sicherheit
  • Rechtliche Informationen und weitere Vernetzung
  • Psychosoziale Beratung
  • Sozial-pädagogische Begleitung der Kinder
  • Erste psychische Stabilisierung und Traumabewältigung

Der Standort des Frauenhauses ist aus Sicherheitsgründen anonym. Damit wird ein sicherer Ort geboten, der auch zur Beruhigung einer akuten Gewaltsituation beitragen kann.

Das Frauenhaus ist als Wohngemeinschaft organisiert. Ein strukturierter Rahmen mit regelmässigem Tagesablauf trägt –­ zusammen mit den individuellen Beratungsgesprächen und Gruppenangeboten ­– zur psychischen Stabilisierung der Klientinnen bei. Der Mutter-Kind-Beziehung wird grosse Aufmerksamkeit geschenkt. In regelmässigen Gesprächen wird die Mutter unterstützt und in ihrer Aufgabe als Mutter gestärkt.

Im Frauenhaus Zürich Violetta arbeiten auf Gewaltsituationen spezialisierte Mitarbeiterinnen, insbesondere Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiterinnen und Psychologinnen. Es wird nach dem Grundsatz der Parteilichkeit gearbeitet, das heisst, die Mitarbeiterinnen stellen sich auf die Interessenseite der Klientinnen.  

Die sogenannten Kinderfachfrauen sind ebenfalls parteilich für die Interessen der Kinder zuständig. Dieser Ansatz ist aus fachlicher Sicht sehr sinnvoll. So wird sowohl den subjektiven Bedürfnissen der Frauen bzw. Kinder als auch den unterschiedlichen rechtlichen Aspekten Rechnung getragen. Die sozialpädagogische Beratung und Begleitung der Kinder hilft auch ihnen, zur Ruhe zu kommen und sich in der neuen Situation zu orientieren. Wo es die Sicherheit erlaubt, besuchen die Kinder eine Schule.

Dem Persönlichkeitsschutz der Frauen und Kinder wird durch die strikte Einhaltung von Datenschutz und Schweigepflicht ein hoher Stellenwert eingeräumt. Bezüglich strafrechtlich relevanter Informationen wird die Schweigepflicht analog zu den Opferberatungsstellen streng gewahrt. Auskünfte werden nur mit Einwilligung der Klientin erteilt.

Eine Aufnahme ist rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr möglich. Da die Adresse anonym ist, erfolgt die Kontaktaufnahme telefonisch über die Helpline. In diesem ersten telefonischen Kontakt wird geklärt, ob das Frauenhaus die passende Institution und ein Aufenthalt sinnvoll und möglich ist. Falls eine Aufnahme erfolgt, wird ein neutraler Treffpunkt vereinbart und die Klientin abgeholt.

Falls das Frauenhaus Zürich Violetta nicht der richtige Ort für die Unterstützung ist, werden passende Adressen und Anlaufstellen vermittelt und – falls gewünscht – ein weiteres Vorgehen empfohlen.

Als Fachstelle zum Thema häusliche Gewalt bietet das Frauenhaus Zürich Violetta Betroffenen, Drittpersonen sowie Behörden und Institutionen telefonische Beratungen und Auskünfte an.

Kann ich ins Frauenhaus kommen?

Ins Frauenhaus kommen Frauen bzw. Mütter – Letzere in der Regel mit ihren Kindern –, die akut von häuslicher Gewalt betroffen sind und die auf den Schutz und die spezifische fachliche Unterstützung angewiesen sind.

Ein Aufenthalt im Frauenhaus ist dann sinnvoll, wenn andere Massnahmen die Sicherheit der Frau bzw. der Kinder nicht genügend gewährleisten können:

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  • wenn der Aufenthalt in einer anderen provisorischen Unterkunft (Schwester, Freundin) nicht (mehr) sicher ist,
  • wenn die Gewaltschutzmassnahmen gemäss Gesetz nicht reichen,
  • wenn eine Frau durch die Gewalterfahrung in der ersten Phase des Ausstiegs aus der Gewaltbeziehung überfordert oder nicht sicher ist.

«Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt wird oder gefährdet wird.» (Gewaltschutzgesetz SG § 2 Abs. 1)

Unter häuslicher Gewalt werden sowohl physische Gewalt (z. B. schlagen, würgen, Waffengewalt), psychische Gewalt (z. B. drohen, einsperren, kontrollieren, demütigen), sexuelle Gewalt (z. B. zum Sex zwingen, sexistisches Blossstellen gegenüber Bekannten), soziale Gewalt (z.B. isolieren, verbieten, die Sprache zu lernen) sowie ökonomische Gewalt (z. B. Arbeitsverbote, Zwang zur Arbeit, Lohnbeschlagnahmung) verstanden. Ebenso Androhung derartiger Handlungen sowie Nötigung oder willkürliche Freiheitsberaubung in der Öffentlichkeit oder im Privatleben.

Weitere mögliche Situationen, die für einen Aufenthalt im Frauenhaus sprechen:

  • Der Täter ist flüchtig oder hält sich nicht an angeordnete Gewaltschutzmassnahmen und wird so zu einer grossen Bedrohung. Die Polizei kann sich  erst nach der Missachtung der Anordnung einschalten, wenn es allenfalls bereits zu spät ist. Ein Aufenthalt im Frauenhaus kann den dringend benötigten Schutz bieten.
  • Der Täter ist zwar inhaftiert, doch Familienangehörige können die Frau weiterhin bedrohen oder Gewalt ausüben. Ein anonymer Ort bietet der Frau neben dem Schutz daher auch den Raum, um zur Ruhe zu kommen und über weitere Schritte für sich nachzudenken.
  • Frauen, die aufenthaltsrechtlich an den Status des Ehemannes gebunden sind, können sich nur bedingt auf das Gewaltschutzgesetz berufen. Wenn sie sich vom Ehemann trennen, können sie damit ihren eigenen Aufenthalt in der Schweiz gefährden. Sie benötigen Schutz und professionelle Beratung, die ihnen im Frauenhaus gewährt wird.
  • Gewaltbetroffene Frauen, die aus persönlichen Gründen davon absehen, ihren Ehemann (und den Vater ihrer Kinder) anzuzeigen, sehen allenfalls auch von Massnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes ab. Umso mehr benötigen sie Schutz und professionelle Unterstützung in einem Frauenhaus.
  • Migrantinnen sprechen oft wenig bis kaum Deutsch, sie kennen sich bezüglich ihrer Rechte nicht aus und verfügen vielfach über kein eigenes soziales Netz. Im Frauenhaus finden sie kompetente Unterstützung und werden in ihren Integrationsbemühungen gefördert.

Können meine Kinder mit ins Frauenhaus kommen?

Ins Frauenhaus Zürich Violetta kommen auch Mütter mit ihren Kindern. Dem Wohl der Kinder wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt, da sie von häuslicher Gewalt immer auch betroffen sind. Die Kinder erhalten eine parteiliche sozialpädagogische Begleitung, es gibt Spielzimmer und Animationen für die Kinder. Trotz dieser Angebote sind die Mütter für die Betreuung der Kinder verantwortlich und zuständig. In ihrer Mutterrolle werden die Frauen spezifisch unterstützt.

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Kinder sind von häuslicher Gewalt immer auch betroffen, direkt oder indirekt. Einerseits müssen sie die Gewalt zwischen ihren Eltern miterleben, andererseits können sie selber Opfer von Gewalthandlungen sein. Die Kinder erhalten im Frauenhaus parteiliche sozialpädagogische Unterstützung und Beratung. Weitere Angebote sind professionelle Animation und ein breites Angebot an kindergerechten Spielen, Büchern, Räumen etc.

Wenn es die Sicherheit erlaubt, gehen die Kinder auch während des Aufenthaltes im Frauenhaus zur Schule. Da dies aus Sicherheitsgründen in aller Regel nicht in der alten Schule möglich ist, arbeitet das Frauenhaus eng mit geeigneten Schulen in der näheren Umgebung zusammen.

Mütter können ihre Kinder ab Säuglingsalter mitbringen. Bei Söhnen gibt es grundsätzlich eine obere Altersgrenze von 12 Jahren, es wird jedoch von Fall zu Fall geklärt, ob ein Aufenthalt möglich ist. Die Mütter sind während des Aufenthaltes für die Kinderbetreuung zuständig und verantwortlich. Sie werden in ihrer Aufgabe unterstützt und beraten, gegebenenfalls mit weiteren Fachstellen vernetzt.

Wie ist das Leben im Frauenhaus?

Das Frauenhaus funktioniert als grosse Wohngemeinschaft. Jede Frau bewohnt alleine bzw. mit ihren Kindern ein Zimmer. Küche, Badezimmer und Wohnzimmer werden gemeinsam benutzt. Mahlzeiten werden gemeinsam eingenommen. Für die Kinder stehen Spielzimmer bereit. Drogen- und Alkoholkonsum sind im Frauenhaus verboten. Aus Sicherheitsgründen sind Besuche im Haus und in der näheren Umgebung nicht möglich.

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An oberster Stelle steht die Sicherheit aller Klientinnen, Kinder und Mitarbeiterinnen. Aufgrund der akuten Gefährdungssituation ist das Arbeiten bzw. der Schulbesuch am gewohnten Ort zumindest für einige Zeit oftmals nicht möglich. Ebenso müssen bestimmte Kontakte unter Umständen eingeschränkt werden.
Wenn Sie das Haus verlassen, müssen Sie uns dies mitteilen und abends zu einer bestimmten Zeit zurück sein.
Auswärtiges Übernachten ist grundsätzlich nicht möglich. Diese Regeln können einschränkend wirken, sind jedoch für die Sicherheit unerlässlich.

Im Frauenhaus zu leben bedeutet auch, sich in eine Gemeinschaft einzugliedern, damit der Aufenthalt für alle Klientinnen und Kinder angenehm gestaltet werden kann. So beteiligen sich so weit wie möglich alle Klientinnen an den Haushaltarbeiten und übernehmen etwa das Putzen oder das Kochen.

Im Frauenhaus finden regelmässig psychosoziale Einzel-Beratungsgespräche statt.
Wir unterstützen Sie, über die erlebte Gewalt zu sprechen und mögliche Konsequenzen aus Ihren Erfahrungen zu ziehen. Sie werden über Ihre Rechte informiert, und wir unterstützen Sie dabei, die nächsten Schritte im Leben anzupacken. Sie bekommen Unterstützung in rechtlichen Belangen, wenn es z. B. um Anzeige, Scheidung und Aufenthaltsstatus geht oder wenn die Arbeits- und Wohnsituation neu zu überdenken ist. Auch erste mögliche Schritte zur Traumabewältigung können Thema sein. Wichtig ist dabei immer, dass Sie entscheiden, welche Schritte für Sie die richtigen sind. Sie werden zu nichts gedrängt oder überredet.

Was nehme ich mit ins Frauenhaus?

Nehmen Sie nicht zu viel mit – maximal einen Koffer pro Person. Falls es Ihnen möglich ist, einen Koffer zu packen, sind folgende Dinge nützlich:

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  • Wichtige Dokumente: Pass und ID bzw. Ausländerausweis, Krankenkassenausweis, Geburtsschein der Kinder, Heiratsurkunde, allfällige Gerichtsurteile, Arztunterlagen, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Bankauszüge, Schriftenempfangsschein usw.
  • Kleider für Sie und Ihre Kinder (im Frauenhaus gibt es Waschmaschinen)
  • Toilettenartikel für Sie und Ihre Kinder inkl. wichtige Medikamente
  • Lieblingsspielzeug und Lieblingsstofftier der Kinder
  • Geld / Schmuck

Falls Sie ohne Kleider, Toilettenartikel, Geld und Dokumente kommen, geben wir Ihnen alles Nötige und unterstützen Sie im Anfordern der wichtigsten Papiere.

Wie komme ich ins Frauenhaus?

Sie erreichen uns während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr über die Helpline 044 350 04 04.

Am Telefon klären wir, ob ein Frauenhausaufenthalt das Richtige für Sie ist. Falls Sie bei uns eintreten, wird ein neutraler Treffpunkt vereinbart, und wir holen Sie dort ab. Dies kann sehr rasch geschehen, auch mitten in der Nacht.

Kann ich ins Frauenhaus kommen, auch wenn ich nur wenig Deutsch spreche?

Alle Mitarbeiterinnen im Frauenhaus Zürich Violetta haben Kenntnisse in Fremdsprachen; viele Mitarbeiterinnen verfügen über ein migrationsspezifisches Wissen.

Für die Beratungsgespräche mit Ihnen werden – falls notwendig – Dolmetscherinnen beigezogen, mit denen wir eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit pflegen.

Ich fühle mich bedroht. Was kann ich tun?

Falls Sie akut einer Gefährdung ausgesetzt sind, rufen Sie umgehend die Polizei an.

Wenn Sie aus der Gefahrensituation flüchten konnten oder gerade alleine sind, rufen Sie uns über unsere Helpline 044 305 04 04an. Gemeinsam können wir Ihre Situation klären und mögliche nächste Schritte planen.

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Im Kanton Zürich gilt das Gewaltschutzgesetz (GSG), das Gefährdete vorübergehend vor häuslicher Gewalt schützen kann. Die Polizei kann spezielle Massnahmen anordnen:

  • Eine gefährdende Person (Täter oder Täterin) kann für 14 Tage aus der Wohnung weggewiesen werden (Wegweisung).
  • Einer gefährdenden Person (Täter oder Täterin) kann verboten werden, gewisse Gebiete (z.B. rund um den Arbeitsplatz, die Schule, das Wohnquartier) zu betreten (Betretverbot).
  • Einer gefährdenden Person (Täter oder Täterin) kann verboten werden, mit gewissen Personen Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot).
  • Eine gefährdende Person (Täter oder Täterin) kann für maximal 24 Stunden inhaftiert werden (Gewahrsam).

Diese Massnahmen können helfen, eine akute Gewaltsituation zu stoppen und die Opfer zu schützen. Die Situation wird beruhigt und nächste Schritte können in Ruhe überlegt werden. Oft ist damit das Problem jedoch nicht längerfristig gelöst, manchmal bieten diese Massnahmen auch zu wenig Schutz für die Opfer. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, sich an eine Beratungsstelle für häusliche Gewalt oder ein Frauenhaus zu wenden.

Wenn Sie wünschen, dass eine dieser Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wird, müssen Sie sich an die Polizei wenden. Dies kann auch nach einer akuten Gewaltsituation geschehen, sofern Sie Angst vor weiterer Gewalt haben.

Ich bin unsicher, ich habe Fragen. Was kann ich tun?

Rufen Sie uns auf unserer Helpline 044 305 04 04 an. Sie gehen damit keinerlei Verpflichtung ein, auch tatsächlich ins Frauenhaus einzutreten. Am Telefon können wir gemeinsam Ihre Fragen klären und Ihnen weitere Informationen zukommen lassen. Sie sind völlig frei in der Entscheidung, welche nächsten Schritte Sie einleiten.

Wir fragen Sie nicht nach Ihrem Namen oder Ihrer Adresse.

Was kostet das Frauenhaus?

Wenn Sie Opfer von häuslicher Gewalt gemäss Eidgenössischem Opferhilfegesetz sind, ist der Frauenhausaufenthalt für die ersten 35 Tage für Sie kostenlos.

Ab dem 36. Aufenthaltstag ist die Wohngemeinde für die Finanzierung des Aufenthaltes im Frauenhaus zuständig, ausser Sie verfügen über ein eigenes Einkommen oder sind vermögend. Dann müssen Sie den weiteren Aufenthalt selber bezahlen.

Bitte rufen Sie uns an, um Ihre Situation oder Ihre Fragen zu besprechen. Wir unterstützen Sie dabei, eine möglichst gute Lösung zu finden.

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TARIF  FRAU  KIND  SÄUGLING

Opferhilfestelle
Kanton Zürich
1.–35. Tag

252.00  252.00  300.00

Sozialbehörde oder Eigenfinanzierung, wenn Wohnsitz
im Kanton Zürich, ab 36.Tag

 185.00  185.00  150.00

Opferhilfe und Sozialbehörden, wenn Wohnsitz in einem anderen Kanton
                                                            

 330.00   330.00   300.00 

Die Tarife für die Nachbetreuung betragen CHF 151.- pro Stunde.


Trägerin des Frauenhauses Zürich Violetta ist die Stiftung Frauenhaus Zürich. Die Stiftung bekommt vom kantonalen Sozialamt jährliche Subventionen. Auch einzelne Gemeinden unterstützen die Finanzierung des Frauenhauses mit einem freiwilligen Beitrag. Zudem ist die Stiftung jährlich auf Spenden von Dritten angewiesen.

Im Kanton Zürich wird in der Regel der Aufenthalt für maximal 35 Tage durch die kantonale Opferhilfestelle (OH) finanziert. Nur in Ausnahmefällen übernimmt die OH die Kosten weiterer Aufenthaltstage.

Verpflegungs- und Nebenkosten sowie der Aufenthalt, bis eine tragfähige Nachfolgelösung gefunden ist, müssen von der Sozialhilfe der Wohngemeinde der Klientinnen garantiert werden. Die Sozialhilfe leistet auch subsidiäre Kostengutspräche für den Fall, dass die Opferhilfe die Finanzierung der ersten 35 Tage ablehnt.

Primäre wie auch subsidiäre Kostengutsprachen müssen im Kanton Zürich für jede Klientin individuell beantragt werden. Die Gesuche stellt das Frauenhaus in Zusammenarbeit mit den Klientinnen im Verlauf der ersten Aufenthaltstage.

Muss ich meinen Mann anzeigen oder mich trennen, wenn ich ins Frauenhaus komme?

Nein. Ein Aufenthalt im Frauenhaus bedeutet nicht, dass Sie den Täter anzeigen müssen. Sie allein entscheiden, ob Sie Ihren Mann anzeigen möchten. Wir können Sie darin unterstützen, die für Sie richtige Antwort auf diese schwierigen Fragen zu finden. Dazu haben Sie während des Aufenthaltes bei uns im Frauenhaus Zeit. Sie müssen jetzt noch keine Antwort auf diese Fragen haben.

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Die Frage, ob der Täter (oder die Täterin) angezeigt werden soll, lässt sich oft nicht so einfach beantworten. Im Vordergrund steht bei den meisten gewaltbetroffenen Frauen (und Kindern) vor allem der Wunsch, dass die Gewalt aufhört.

Grundsätzlich ist es richtig, begangene Straftaten anzuzeigen, für die eigenen Rechte einzustehen und Gewalt nicht hinzunehmen. Gewalttätige Personen müssen für ihr Handeln Verantwortung übernehmen. Es kann eine stärkende und befreiende Erfahrung werden, sich gewehrt zu haben und Recht bekommen zu haben. Auch dies kann für die Verarbeitung des Erlebten ein wichtiges Moment sein.

Welcher Weg für eine Klientin der richtige ist, kann allein sie entscheiden. Ihre Entscheidung muss in jedem Fall respektiert werden.

Die Scham ist bei Opfern von häuslicher Gewalt oft sehr hoch. Diese zu überwinden und die Taten öffentlich zu machen, ist jedoch nicht einfach. Es ist auch schwierig, den Vater der eigenen Kinder anzuzeigen oder den Mann, den man geliebt hat oder immer noch liebt.

Eine Anzeige kann die Gefährdungssituation verschlimmern, selbst wenn der Täter inhaftiert wird. So können etwa auch andere Familienangehörige des Täters Gewalt ausüben, auch als Reaktion auf die Anzeige.

Insbesondere bei sexueller Gewalt kann das Verfahren mit langen und detaillierten Vernehmungen retraumatisierend wirken.

Ein Verfahren kann sehr lange dauern, was den Schritt in ein neues, unabhängiges Leben verzögern kann. Die Vergangenheit kann nicht abgeschlossen werden, unter Umständen sind mehrfache Begegnungen mit dem Täter nötig.

Nicht zuletzt folgt auf eine Anzeige nicht selten eine Gegenanzeige wegen Falschaussage – was eine weitere Form von Gewalt ist, wenn die Taten tatsächlich begangen wurden. Auch wenn es zu einer Verurteilung kommt, genügt das Strafmass gemäss subjektivem Empfinden oft nicht.

Insgesamt braucht eine Anzeige viel Kraft. Nicht selten ist dies in einer akuten Notsituation mit einer langjährigen Leidensgeschichte zu viel verlangt.